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Bausparverträge: Warum die Diskussion noch nicht beendet ist

Bausparverträge: Warum die Diskussion noch nicht beendet ist

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil die Praxis diverser Bausparkassen der vorzeitigen Kündigung von Altverträgen für rechtens erklärt. Wann die Kündigung rechtmäßig ist und unter welchen Umständen möglicherweise nicht, lesen Sie im nachfolgenden Beitrag.


Es war davon auszugehen, dass mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtmäßigkeit der Kündigung von älteren Bausparverträgen alles gesagt ist: Kunden können sich nicht wehren, wenn Anbieter ihnen die übersparten Altverträge kündigen. Für viele Sparer, die das Urteil betrifft, scheint es nun allerdings ein rechtliches Schlupfloch zu geben, denn u.a. die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine Ausnahme ermittelt und rät dazu, bei sogenannten „Bonusverträgen“ die Konditionen von Fachleuten prüfen zu lassen.

Das Urteil in Kürze

Im Februar hat der BGH wie erwartet die Kündigungspraxis zweier Geldinstitute für rechtens befunden, nach der ältere, hoch verzinste und bereits zuteilungsreife Bausparverträge gekündigt wurden. Die zu Grunde gelegte Argumentation war, dass Sparer zehn Jahre lang ihren Anspruch auf ein Baudarlehen nicht geltend gemacht hatten, damit der Zweck des Bausparers nicht erfüllt wäre und folglich der Vertrag gekündigt werden könnte. Die Bausparkassen beriefen sich konkret auf Paragraf 489 Absatz. 1 Nr. 3 BGB aF.

Weiterhin Interpretationsspielraum bei Verträgen mit Zinsbonus

Die Prämissen für eine Kündigung durch die Bausparkasse – betagter und zuteilungsreifer Vertrag – sind jedoch nicht eindeutig, wenn man der Argumentation der Verbraucherschützer in Baden-Württemberg folgt, speziell bei Tarifen mit Zinsbonus. Die Verbraucherschützer gehen nämlich davon aus, dass der vollständige Erhalt des Darlehens den Zinsbonus einschließt. Diesen Zinsbonus erhalten die Sparer für den Verzicht auf ihre Darlehen rückwirkend über die gesamte Laufzeit hinweg, er wird zur Basisverzinsung hinzugezählt.

Gretchenfrage: Zu welchem Zeitpunkt ist der Bonus erlangt?

Die alles entscheidende Frage ist also, wann der Zinsbonus oder die Treueprämie aus Sicht der obersten Richter erlangt ist: Ob das Erreichen der Zuteilungsreife hier zählt? Ob weitere Prämissen erfüllt oder Termine erreicht sein müssen – je nach Vertragsgestaltung? Ursprünglich waren diese Bonuszahlungen von den Anbietern dafür gedacht, die Bausparer besonders attraktiv für die Verbraucher zu gestalten. Nun gereicht ihnen selbst diese Werbemaßnahme zum Nachteil.


Unverbindlich Anfragen

Spezialisierte Anwaltskanzleien treten auf den Plan

Dass Bausparkassen Altverträge kündigen können, im Falle dass diese überspart sind, ist weiterhin unstrittig. Auch ist inzwischen geklärt, dass die Bausparkassen ein Kündigungsrecht nach § 489 BGB haben, wenn die Bausparverträge seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind. Hier gibt es jedoch diverse Ausnahmen, die im Detail der jeweiligen Vertragsgestaltung liegen, da der Zweck erst mit dem Erreichen des Bonus als erfüllt angesehen werden kann. Bausparer sollten genau prüfen, was in den Verträgen vereinbart ist, und ob sie einer Kündigung widersprechen können. Da es in vielen Fällen aber aus Laiensicht eben nicht so eindeutig ist, lohnt es sich häufig, Spezialisten zu Rate zu sehen. Vielerorts haben sich inzwischen Anwälte auf diese Thematik spezialisiert.


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